über die Entlastung für Dezember 2022:
Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen- Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit dieser Information kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.
Das Wärmeversorgungsunternehmen hat uns darüber informiert, dass eine einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG für unsere Gebäude durch den Bund erfolgt ist.
Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Betriebskostenabrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.
Alle detaillierten Informationen, entnehmen Sie bitte den Informationsblatt zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt.
0160 / 557 68 55
Notfallnummern der Havarieunternehmen → Bitte Aushang im Treppenhaus beachten oder hier Übersicht einsehen
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